§ 24 Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2
In Kraft seit 01. April 2017
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RKSV
Gliederung
4. Hauptstück Geschlossene Gesamtsysteme Technische und organisatorische Anforderungen
§ 24 Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2
Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2 mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit eines Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwertes zur Verfügung stellen sowie den Softwaresignaturwert der Komponente berechnen und anzeigen.
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