(1) Die Manipulationssicherheit in geschlossenen Gesamtsystemen gemäß § 131b Abs. 4 BAO ist durch eine Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten, die aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der aufbereiteten Daten nach § 9 Abs. 2 im Signaturformat laut Z 4 und 5 der Anlage besteht.
(2) Für geschlossene Gesamtsysteme gilt diese Verordnung mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 2, 12, 15 und 17 Abs. 4. Die §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 9, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 bis 3, 17 Abs. 7 und 18 sowie die Anlagesind mit der Maßgabe anzuwenden, dass weder eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit noch ein Signatur- bzw. Siegelzertifikat erforderlich sind und, dass einer Kassenidentifikationsnummer auch mehrere Registrierkassen mit einem gemeinsamen Datenerfassungsprotokoll zugeordnet werden dürfen. Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei geschlossenen Gesamtsystemen ist anstelle der Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates (§ 9 Abs. 2 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 6) der Ordnungsbegriff des Unternehmers zu verwenden. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers muss gegebenenfalls durch geeignete Zusätze (z. B. Ziffern) ergänzt werden, um eindeutige Validierungsdaten zu ermöglichen. In der Datenbank gemäß sind anstelle der Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates die Validierungsdaten zu erfassen. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers sowie die Validierungsdaten müssen aus dem Gutachten gemäß hervorgehen.
(4) Antragsbefugt im Sinne § 131b Abs. 4 BAO sind nur Unternehmer, die ein geschlossenes Gesamtsystem als elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist.
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