§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2016
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RKSV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeiner Teil Anwendungsbereich
§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
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