(1) Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:
1. Kassenidentifikationsnummer
2. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
3. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
4. Inhalt des maschinenlesbaren Code.
(2) Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entweder
1. als ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
2. entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
(3) Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Rückverweise
RKSV · Registrierkassensicherheitsverordnung
§ 11 Belegerstellung
(1) Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen: 1. Kassenidentifikationsnummer 2. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung 3. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen 4. Inhalt des maschinenlesbaren Code. (2) Sofern ein maschinenlesbarer Code nic…
§ 17 Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
…Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Z 6 der Anlage zu verwenden. Der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ ist zusätzlich gut sichtbar am Beleg (§ 11) anzubringen. Nach Wiederinbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ist zusätzlich über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu…