§ 8 Gesundheitsdienstleister — RKEV
(1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung
1. eine Zentralkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, betreibt;
2. eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 gewährleistet ist;
3. eine Standardkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Z 2 gewährleistet ist;
4. eine Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß § 16 KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;
5. eine Leitstelle betreibt, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt, mit Ausnahme der Notfalltransporte im Rahmen der Wasser- und Bergrettung.
(2) Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten.
(3) Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
1.
2. die in Abs. 1 Z 5 genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
§ 8 RKEV · RKEV · Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
§ 8 Gesundheitsdienstleister
(1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung 1. eine Zentralkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), B…
Rückverweise