Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte
1. für die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, bei Ermittlung kritischer Einrichtungen sowie
2. für das Vorliegen eines die Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 RKEG auslösenden Sicherheitsvorfalls
festgelegt.
§ 1 RKEV · RKEV · Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
§ 1 Gegenstand
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte 1. für die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. …
§ 4 Sektor Verkehr
…1) Im Sektor „Verkehr“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn 1. im Teilsektor „…
§ 6 Sektor Finanzmarktinfrastrukturen
…Im Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst 1. „Betrieb eines Handelsplatzes“ eine Einrichtung einen Handelsplatz gemäß § 1 Z…
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