RKEV
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 15 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
§ 15 RKEV · RKEV · Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
…3. Abschnitt Schlussbestimmungen § 15. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.…
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