RKEV
Gliederung
2. Abschnitt Sicherheitsvorfälle
§ 14 Sektor Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
(1) Im Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
1. „industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln“ im vorangegangenen Kalenderjahr
a) Molkereien mehr als 300 000 Tonnen Milch übernommen oder be- und verarbeitet haben;
b) Schlachthöfe oder Zerlegebetriebe
aa) Rinder zu mehr als 50 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 25 000 Tonnen Rinder geschlachtet haben;
bb) Schweine zu mehr als 80 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 40 000 Tonnen Schweine geschlachtet haben;
cc) Geflügel zu mehr als 10 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 10 000 Tonnen Geflügel geschlachtet haben;
c) Fleischverarbeiter mehr als 15 000 Tonnen Fleisch verarbeiten haben;
d) Mühlen mehr als 50 000 Tonnen Mahlgetreide vermahlt haben;
e) Ölmühlen mehr als 200 000 Tonnen Ölsaaten verarbeitet haben;
f) Bäckereien mehr als 10 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
h) Hersteller mehr als 50 000 Tonnen lagerfähige Dauerkonserven und Fertiggerichte produziert haben;
i) Hersteller mehr als 5 000 Tonnen Säuglings- und Kleinkindernahrung produziert haben;
j) Einrichtungen mehr als 150 000 000 Liter Mineralwasser oder Fruchtsäfte abgefüllt haben;
k) Teigwarenhersteller mehr als 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
l) Einrichtungen mehr als 100 000 Tonnen Speisesalz produziert haben;
2. „Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik“ im vorangegangenen Kalenderjahr eine Einrichtung die Lagerung von mindestens 150 000 Tonnen Lebensmittel durchgeführt hat oder mehr als 150 000 Tonnen Lebensmittel befördert hat;
3. „Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln“ der Marktanteil eines Großhandelsvertriebs in Österreich mehr als 15 vH des Lebensmittelhandels beträgt.
(2) Im Sektor „Lebensmittel“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
1. der in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst mehr als drei Tage ausfällt oder mehr als drei Tage nur eingeschränkt verfügbar ist;
2. der in Abs. 1 Z 2 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
3. der in Abs. 1 Z 3 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
§ 14 RKEV · RKEV · Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
§ 14 Sektor Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
(1) Im Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst 1. „industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln“ im vorangegangenen Kalenderjahr a) Molkereien mehr als 300 0…
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