§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich — RiAA-AusbVO
§ 1 Anwendungsbereich — RiAA-AusbVO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 279/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40142085
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Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere
1. zur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
2. zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
3. zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.