§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere
1. zur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
2. zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
3. zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.
Rückverweise