(1) Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling zugeführt werden.
(2) Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling zugeführt werden.
(3) Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türstöcke, imprägniertes Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstige behandelte Holzabfälle aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz dürfen nicht einem Recycling zugeführt werden.
Rückverweise
RHV · Recyclingholzverordnung
§ 10 Inkrafttreten
…Nr. 178/2018 treten in Kraft: 1. § 1 Z 4, § 3 Z 2 und 9, § 7 Abs. 1 und 2, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, 2. § 4 Abs. 1 bis…
§ 2 Geltungsbereich
…Diese Verordnung gilt für 1. Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen, 2. Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1 , Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie 3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§…