§ 7 Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote
§ 7 Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote — RBV
§ 7 Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote — RBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016
Inkrafttretungsdatum
28. Oktober 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40187229
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
1. Asbest,
2. künstliche Mineralfasern,
3. (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
4. PAK (zB Teer),
5. PCB,
6. Phenole,
7. Mineralöl,
8. Gips,
9. magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
10. zementgebundener Holzspanbeton,
11. Brandschutzplatten und
12. Kunstmarmor.
Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.
(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.
(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.
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