(1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
1. Asbest,
2. künstliche Mineralfasern,
3. (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
4. PAK (zB Teer),
5. PCB,
6. Phenole,
7. Mineralöl,
8. Gips,
9. magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
10. zementgebundener Holzspanbeton,
11. Brandschutzplatten und
12. Kunstmarmor.
Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.
(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.
(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.
Rückverweise
RBV · Recycling-Baustoffverordnung
§ 8 Eingangskontrolle
…ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß § 7 zu prüfen. Dabei ist auch eine gemäß § 5 vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen. (2) Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß § …
§ 19 Inkrafttreten
… 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 3 und…