BundesrechtVerordnungenRecycling-Baustoffverordnung§ 8

§ 8Eingangskontrolle

(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß § 7 zu prüfen. Dabei ist auch eine gemäß § 5 vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.

(2) Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß § 10 bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

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