(1) Der Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung der in Abs. 1 genannten Dokumente in einer Sprache zu liefern, die für diese akzeptabel ist.
Rückverweise
RAbf-VV 2009 · Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
§ 5 Zugelassene Sprachen
(1) Der Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglau…