(1) Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
(2) Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.
Rückverweise
RAbf-VV 2009 · Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
§ 20 Formelle Prüfung des Antrags
…1) Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. (2) Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie…