(1) Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger weiterer Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.
(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
1. ob dem Antrag stattgegeben wird,
2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
3. ob die Zustimmung verweigert wird.
(3) Auf der Grundlage eines Antrags eines Durchfuhrmitgliedstaats hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.
(4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
(5) Fordert die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaates im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat die gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortliche Person diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.
Rückverweise
RAbf-VV 2009 · Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
§ 17 Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
(1) Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger weiterer Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln. (2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten n…
§ 18 Genehmigung von Verbringungen
…Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und 2. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 17 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann. Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung…