BundesrechtVerordnungenQualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer§ 5

§ 5Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern

In Kraft seit 24. Mai 2019
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(1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn

1. das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder

2. der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder

3. die in repräsentativen Biotaproben während eines Kalenderjahres gemessene mittlere Konzentration eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm-Biota überschreitet.

(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.

(3) Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.

(4) Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt I und II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung.

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