§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. April 2006
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden