Die Liste umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
a) Zink,
b) Kupfer,
c) Nickel,
d) Chrom,
e) Blei,
f) Selen,
g) Arsen,
h) Antimon,
i) Molybdän,
j) Titan,
k) Zinn,
l) Barium,
m) Beryllium,
n) Bor,
o) Uran,
p) Vanadium,
q) Kobalt,
r) Thallium,
s) Tellur,
t) Silber;
2. Biozide und Pflanzenschutzmittel sowie davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Anlage 2 enthalten sind;
3. Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
6. Fluoride;
7. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (Stickstoff- und Phosphorverbindungen, die nicht in Tabelle 1 enthalten sind);
8. Schwebstoffe;
9. Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können).
Rückverweise
QZV Chemie GW · Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
Anl. 2
…geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können: Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln. Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Z 4 angeführte…
§ 7 Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen
…1) Jede von § 6 nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 WRG 1959. (2) Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2…