BundesrechtVerordnungenQuerverkaufsverordnung§ 7

§ 7Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken für das Vertriebspersonalinsbesondere zur Vermeidung von Interessenkonflikten

In Kraft seit 03. Januar 2018
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Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken gemäß Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L Nr. 87 vom 31.03.2017 S. 1, haben auch im Rahmen von Querverkäufen ein verantwortungsvolles Verhalten des Rechtsträgers im Geschäftsverkehr, eine faire Behandlung der Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

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