§ 10 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.
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