Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des § 3 Z 11 NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;
2. „Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Z 3) oder Sicherheitsmaßnahmen (Z 4), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;
3. „Kategorie“: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Z 4) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019;
4. „Sicherheitsmaßnahme“: die einzelnen Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 NISV;
5. „Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Z 7) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;
6. „Fachbereich“: die organisatorische oder technische Ausrichtung eines Prüfers im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
7. „Überprüfung“: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG;
8. „Prüfprozess“: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;
9. „Prüfdaten“: die im Rahmen einer Überprüfung erhobenen und verarbeiteten Daten;
10. „Werkzeug“: ein technisches Instrument oder Hilfsmittel, das für die Überprüfung herangezogen wird.
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