Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn
1. durch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, und
2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 31 keinen Mangel ergibt,
3. ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß §§ 30 Abs. 6, 32 oder 38 keinen Mangel ergibt,
4. ggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß §§ 34 bzw. 35 erfüllt wird oder
5. ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß § 36 der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.
Rückverweise
QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 42 Verfahrensunterbrechung
…1) In allen anderen als den gemäß § 41 genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch Erstattung 1. einer Disziplinaranzeige durch das BIQG, 2. von Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden durch das BIQG, wovon es…
§ 43 Qualitätszertifikat
…1) Das BIQG hat Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen, deren Verfahren gemäß § 41 ab- geschlossen wird, ein auf die Geltungsdauer der Qualitätssicherungsverordnung 2024 befristetes Qualitätszertifikat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder in Papierform auszustellen. (2) Das…