(1) In allen anderen als den gemäß § 41 genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch Erstattung
1. einer Disziplinaranzeige durch das BIQG,
2. von Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden durch das BIQG, wovon es der Österreichischen Ärztekammer Mitteilung zu machen hat, oder
3. einer Mitteilung über den Verfahrensstand zu einem Evaluierungs- oder Kontrollverfahren betreffend eine konkrete niedergelassene Ärztin/einen konkreten niedergelassenen Arzt oder eine konkrete Gruppenpraxis an die Österreichische Ärztekammer durch das BIQG.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Z 1 und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.
(3) Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.
Rückverweise
QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 42 Verfahrensunterbrechung
(1) In allen anderen als den gemäß § 41 genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch Erstattung 1. einer Disziplinaranzeige durch das BIQG, 2. von Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden durch das BIQG, wovon es der Österreichischen Ärztekammer Mitteilung zu machen h…