(1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit t k bezeichnet.
(2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit n k bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist n k = t k + 1 zu setzen.
(3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet.
(4) Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.
(5) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von maximal i = 0,75% zulässig.
(6) Die j -te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit P j, k bezeichnet.
(7) Sigma bezeichnet die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.
Rückverweise
PZV-ZRV · Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung
§ 7 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) § 2 Abs. 5 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2021 treten mit 1…
§ 5 Berechnung der zusätzlichen Rückstellung
…des Verlustes L gemäß § 3 zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß § 4 abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß § 2 Abs. 3 und null: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40175071/image001.png…