§ 4
In Kraft seit 28. August 2019
Up-to-date
Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
1. „Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“,
2. „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung“,
3. „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“,
4. „Bundeskriminalamt“,
5. „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“,
6. „Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“,
7. „Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten“,
8. „Sicherheitsakademie“,
9. „Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement“,
10. „Zivildienstserviceagentur“,
wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 10 gelten.
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