BundesrechtVerordnungenPolizeizeichenschutzverordnung

Polizeizeichenschutzverordnung

PZSV
In Kraft seit 06. April 2013
Up-to-date

§ 1

Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist.

§ 2

Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.

§ 3

Der Anhang B enthält die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „Bundesministerium Inneres“.

§ 4

Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

1. „Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“,

2. „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung“,

3. „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“,

4. „Bundeskriminalamt“,

5. „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“,

6. „Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“,

7. „Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten“,

8. „Sicherheitsakademie“,

9. „Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement“,

10. „Zivildienstserviceagentur“,

wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 10 gelten.

§ 5

Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

1. „Landespolizeidirektion Burgenland“,

2. „Landespolizeidirektion Kärnten“,

3. „Landespolizeidirektion Niederösterreich“,

4. „Landespolizeidirektion Oberösterreich“,

5. „Landespolizeidirektion Salzburg“,

6. „Landespolizeidirektion Steiermark“,

7. „Landespolizeidirektion Tirol“,

8. „Landespolizeidirektion Vorarlberg“,

9. „Landespolizeidirektion Wien“,

wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 9 gelten.

§ 6

Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:

1. Dienstabzeichen „Bundespolizei“ und „Bundespolizei Kriminaldienst“;

2. Funktionsabzeichen „Basisabzeichen“, „Exekutivdienstabzeichen“;

3. Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, , „Bereitschaftseinheit“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeiarzt“, „Polizeimusik“, „PUMA“, „Sanitätsdienst“, „Schiffsführer“ und „Strahlenspürer“;

4. Funktionsabzeichen „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“, „Polizei-Bergführer“ in Silber, „Polizei-Bergführer“ in Gold, „Polizei-Einsatzpilot“, „Polizei-Flugtechniker“, „Polizei-Fluglehrer“, „Polizei-Schiffsführer“ und „Polizei-Strahlenspürer“;

5. folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, , „Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA“;

(Anm.: Z 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft)

6. Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens, wobei das Wort „Sprachausbildung“ als Muster-Spezifikation für alle Sprachen sowie die grafische Darstellung der Flagge der Europäischen Union als Muster-Spezifikation für alle Nationalflaggen gelten.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die §§ 1, 4 Z 1 und § 6 sowie die Anhänge E1 bis E6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(3) § 6 Z 5a und Anhang E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) Die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 Abs. 3 sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 außer Kraft.

Anhang A

Anl. 1

LOGO [WORT-BILDMARKE]:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhänge A1 bis A3 als PDF dokumentiert)

Anhang B

Anl. 2

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BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhang B als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang B
PDF

Anhang C

Anl. 3

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BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhang C als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang C
PDF

Anhang D

Anl. 4

LOGO [WORT-BILDMARKE]:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhang D als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang D
PDF

Anhang E

Anl. 5

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

Gestaltungsvarianten – Dienstabzeichen

Gestaltungsvarianten – Funktionsanzeichen

Gestaltungsvarianten – Sprachenabzeichen

(Anm.: Anhänge E1 bis E6 als PDF dokumentiert)