(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
a) am Stichtag noch nicht drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder noch nicht drei Wochen Lehrlinge des Bundes sind;
b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 7 Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die a) am Stichtag noch nicht drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder noch nicht drei Wochen Lehrlinge des Bundes sind; b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bund…
§ 54
… 2, § 47, § 53 Abs. 3, 4 und 6 sowie Abschnitt VI samt Überschrift in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, BGBl. II Nr. 230/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 7 Abs. …
§ 28a Sprengelwahlkommissionen
…das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem § 2 zu berücksichtigen. (3) Der Sprengelwahlkommission sind zeitgerecht die vom Dienststellenwahlausschuss gemäß § 7 verfassten Wählerlisten nach Sprengeln geordnet zu übermitteln. Einwendungen gegen die Wählerlisten sind gemäß § 8 ausschließlich beim Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses einzubringen. (4) Die…