Der Fachausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Fachausschußbereiches zu wählen.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 47
…Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30, 31 und 35 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes…
§ 43
…Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Fachausschusses, eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht – sofern nicht eine Sprengelwahlkommission an der Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen…
§ 34
…legen. (5) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Fachausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der…