§ 47
In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30, 31 und 35 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
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