Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Wahlausschusses einzuberufen ist.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 28b Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind
… 28a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind. (3) Für Bundesbedienstete nach Abs. 1 sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß § 28a obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen. (4) Auf…
§ 28a Sprengelwahlkommissionen
…beziehen sind. (2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem § 2 zu berücksichtigen. (3) Der Sprengelwahlkommission sind zeitgerecht die vom Dienststellenwahlausschuss gemäß § 7 verfassten Wählerlisten nach Sprengeln geordnet zu übermitteln. Einwendungen gegen die Wählerlisten sind gemäß §…