PVWO
Gliederung
ABSCHNITT I ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN
§ 27 Verkündung des Wahlergebnisses
Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
§ 37 PVWO · PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 37
…1) Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Fachwahlausschuß. (2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.…
§ 46
…1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß. (2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.…
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