Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 37
…1) Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Fachwahlausschuß. (2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.…
§ 46
…1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß. (2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.…