§ 37
In Kraft seit 12. Juli 1967
Up-to-date
(1) Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Fachwahlausschuß.
(2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
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