(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 21
(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. …
§ 25
…er auf sämtlichen Listen zu streichen. (3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an…
§ 22 Briefwahl
…diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge…
§ 34
…ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses zu übermitteln (auszuhändigen). (4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler, über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus, auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam…