(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 vH dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem Falle hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 6
…der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am…
§ 19
…1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen…
§ 7 Wählerliste
…ausscheidet, die a) am Stichtag noch nicht drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder noch nicht drei Wochen Lehrlinge des Bundes sind; b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der…
§ 11 Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost
…übermitteln oder persönlich auszuhändigen: a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14), b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten…