Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 21
…Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen…
§ 11 Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost
…hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen: a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14), b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem…