BundesrechtVerordnungenPsychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung1. Hauptstück3. Abschnitt Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt§ 6

§ 6 Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten

In Kraft seit 01. Oktober 2026
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