PTh-AAQV 2024
Gliederung
Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:
1. fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß derAnlage 1 ,
2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß derAnlage 2 ,
3. wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß derAnlage 3 ,
4. sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß derAnlage 4 sowie
5.die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 6 PThG 2024.
Rückverweise
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