§ 38 Vollziehung
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
PTh-AAQV 2024
Gliederung
5. Hauptstück Inkrafttreten und Vollziehung
§ 38 Vollziehung
Die Vollziehung obliegt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister.
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