PTh-AAQV 2024
Gliederung
2. Hauptstück Psychotherapeutische Approbationsprüfung
§ 22 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
(1) Bei Beurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ kann die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat eine Wiederholungsprüfung vor einer Approbationsprüfungskommission mit geänderter Zusammensetzung verlangen.
(2) Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Approbationsprüfungskommission festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
(3) Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung darf höchstens drei Mal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4) Bei Beurteilung der dritten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ ist im Falle einer neuerlichen Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika des dritten Ausbildungsabschnitts nur mit entsprechender fachlicher Begründung zulässig.
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