§ 5 Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst“
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
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