§ 2 Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK“
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.
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