(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
1. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
2. dem Jugendwohlfahrtsträger;
3. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
4. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
4. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
5. der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion , wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
6. dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
7. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
8. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
2. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
4. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
2. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
4. der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
5. dem Verlassenschaftsgericht;
6. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
7. dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
8. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
9. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
10. dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
Rückverweise
PStV · Personenstandsverordnung
§ 17 Zu § 38
…des letzten Wohnortes; 5. dem Verlassenschaftsgericht; 6. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war; 7. dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist; 8. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”; 9…
§ 34 Inkrafttreten
…und 4 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 4, 14, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a und Z 8 sowie Abs. 2a…