(1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
1. die Geburtsurkunde;
2. die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
3. den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
4. den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
5. die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
1. die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
2. den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
3. die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.
Rückverweise
PStV · Personenstandsverordnung
§ 11 Zu §§ 27 und 28
(1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung zu verwenden. (2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzul…
§ 18
…österreichschen Sozialversicherungsträger. 3. die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. (3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen 1. den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden; 2. der…