(1) Die Informationen gemäß § 1a und §§ 4 bis 10 sind in der in § 1a, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.
(2) Die Informationen gemäß § 2 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
1. Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6);
2. Beitrags- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 13);
3. Voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 14);
4. Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 und 16);
5. Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 16a bis 18).
(3) Die Informationen gemäß § 3 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
1. Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7);
2. Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 14);
3. Beitrags- und Kapitalwerte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 bis 13);
4. Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 bis 16);
5. Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 bis 18).
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