(1) Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Vertrauenspersonenausschusses ist auf die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder ohne Einfluß.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 9
…Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Personalausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn…
§ 44 Errichtung
…der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte), die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren. (3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) nicht zu errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung teil. (4) Für die…