(1) Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Personalausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn Personalausschüsse nicht zu errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn in einem Unternehmen nur für bestimmte Bereiche Personalausschüsse zu errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, die in mindestens einem dieser Personalausschüsse ein Mandat erreicht haben oder die in mindestens einem der im übrigen Bereich errichteten Vertrauenspersonenausschüsse ein Mandat erreicht haben.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 36
…Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von § 6 Abs. 3, die Zuteilung der Mitgliedstellen im Zentralausschuß unter Beachtung von § 9 Abs. 2 zu erfolgen hat. (2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen für ein Personalvertretungsorgan genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er…
§ 44 Errichtung
…Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralausschußwahlen (Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 9 Abs. 1). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Vertrauenspersonenausschußwahlen (Betriebsratswahlen) am Tag der Wahlausschreibung (am Tag…