§ 35 Geschäftsordnung der Jugendversammlung
In Kraft seit 01. November 1998
Up-to-date
(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.
(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der Jugendversammlung geändert werden.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 35 Geschäftsordnung der Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen. (2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der …