(1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie
1. über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
2. über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.
(2) Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.
§ 29 PbRegVO · PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 29 Quellenberufe
…Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach § 9 bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet. (3) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 2 Z …
§ 7 Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung
…Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung durch die Prozessbegleitungskommission voraus, der eine Prüfung der Eignung (§ 8) und der Bewährung (§ 9) der Einrichtung der Opferhilfe sowie des Bedarfs (§ 10) nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung vorauszugehen hat. (2) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen werden können…
Rückverweise