PbRegVO
Gliederung
(1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für eine ihrer Größe und ihrem räumlichen Wirkungsbereich angemessene, nicht fallbezogene Erreichbarkeit zu sorgen. Eine solche liegt jedenfalls vor, wenn eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an Arbeitstagen mehrstündig erreichbar ist.
(2) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit ihrer psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zu sorgen und auf die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit der mit ihnen zusammenarbeitenden juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter hinzuwirken.
§ 38 PbRegVO · PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 38 Fallbezogene Zusammenarbeit
…psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (§ 40 Abs. 2) zu sein.…
Rückverweise