§ 38 Fallbezogene Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. Oktober 2025
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PbRegVO
Gliederung
3. Teil Qualitätsstandards der Prozessbegleitung
7. Hauptstück Prozessuale Qualitätsstandards
§ 38 Fallbezogene Zusammenarbeit
Soweit erforderlich, haben psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (§ 40 Abs. 2) zu sein.
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